Jeder Jugendlicher muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Aufnahme der Beschäftigung ärztlich untersucht werden (§ 32 ArbSchG), um die Jugendlichen beim Übergang in das Arbeits- und Berufsleben vor Schädigung ihrer Gesundheit zu schützen.
Es sollen insbesondere Erkrankungen festgestellt werden, die vor oder während der Ausbildung gegen den erwünschten Beruf sprechen. Es sollte möglichst früh und nicht erst nach Abschluss der Berufsausbildung festgestellt werden, dass der gewünschte Beruf von dem Jugendlichen nicht ausgeübt werden kann.
Zudem sollen Vorerkrankungen festgestellt werden, die sich im Beruf verschlimmern könnten. Diese Untersuchung wird von vielen Arbeitgebern als Voraussetzung zum Abschluss des Ausbildungsvertrages verlangt. Hierfür muss jedoch von der Gemeinde ein Berechtigungsschein angefordert und mit uns ein Termin vereinbart werden.
Über die Durchführung der Erstuntersuchung (§32 Abs. 1 JArbSchG) muss der Jugendliche vor Aufnahme seiner Tätigkeit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Untersuchungsbefund vorlegen. Diese Erstuntersuchung kann bis zu 14 Monate vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden.
Die erste Nachuntersuchung (§33 Abs. 1JArbSchG) wird nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres durchgeführt. Die Nachuntersuchung hat den Zweck, Auswirkungen der Arbeit auf die Gesundheit und die Entwicklung des Jugendlichen festzustellen und daraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.
Wird im Rahmen der Erstuntersuchung oder einer Nachuntersuchung eine gesundheitliche Schwäche oder ein Schaden festgestellt, der weiter beobachtet werden muss, oder der Jugendliche hinter dem seinem Alter entsprechender Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, so muss der Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung (§35 JArbSchG) innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist anordnen.
Ergänzungsuntersuchungen (§38 JArbSchG) müssen dann veranlasst werden, wenn der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungszustand des Jugendlichen ohne ergänzende Untersuchungen nicht beurteilen kann. Ergänzungsuntersuchungen müssen von einem Facharzt (nicht Hausarzt), z.B. Augenarzt durchgeführt werden. Die Notwendigkeit einer Ergänzungsuntersuchung muss der veranlassende Arzt begründen.
Zur Vorbereitung der Erst- oder Nachuntersuchung erhält der Jugendliche ein Erhebungsbogen, der vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt und von diesem und dem Jugendlichen unterschrieben dem Arzt vorgelegt werden soll. Die Erst- und die Nachuntersuchungen erfolgen nach einem standardisierten Programm, das sich aus den amtlichen Untersuchungsbögen ergibt.